1. Zusatzvereinbarungen zu unseren Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

 

2. Mündliche Absprachen und Auskünfte sind unverbindlich. Auskünfte werden nur dann als verbindlich akzeptiert, wenn sie schriftlich erfolgen

 

3. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über den jeweils gültigen Anzeigentarif und das Erscheinungsgebiet vor Aufgabe des Inserates zu informieren.

 

4. Der Verlag behält es sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen von Aufträgen zurückzutreten, dies auch beim Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Veröffentlichungen. Die Rabattgewährung wird jedenfalls nach dem Ausmaß des tatsächlichen Umsatzes vorgenommen.

 

5. Der Auftraggeber garantiert, dass das Inserat gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Ansprüche, die auf das erschienene Inserat begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Diese Verpflichtung des Auftraggebers bezieht sich auch auf die Einschaltkosten einer Entgegnung, deren Veröffentlichung dem Verlag vom Gericht aufgetragen wurde. Die Kufsteinblick GmbH. ist nicht verpflichtet, Inserate oder Entgegnungsbegehren zu prüfen. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen vergleichbaren Folgen beispielsweise Mitteilungen gem. § 37 MedG.

 

6. Der Verlag ist berechtigt, jederzeit, auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber, Einschaltungen als „Anzeige“, „Werbung“ oder „entgeltliche Einschaltung“ zu kennzeichnen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Kennzeichnung notwendig oder zweckmäßig ist, obliegt ausschließlich bei der Kufsteinblick GmbH. Solle ausnahmsweise die Kufsteinblick GmbH. auf Wunsch des Auftraggebers eine solche Kennzeichnung unterlassen, haftet der Auftraggeber für jeden, dem Verlag daraus erwachsenden Nachteil.

 

7. Bei telefonischer Auftragserteilung oder Textänderungen können keine Reklamationen bezüglich Hörfehler oder Satzfehler von unserem Verlag anerkannt werden.

 

8. Telefonische Inseratenänderungen müssen nachträglich, jedoch noch vor Anzeigenschluss, schriftlich bestätigt werden.

 

9.  Dem Inserenten obliegt die rechtzeitige Bestellung der Druckunterlagen. Der Verlag haftet für die Druckqualität nur, wenn einwandfreie Druckunterlagen beigestellt werden. Prospektbeilagen und Druckunterlagen sind dem Verlag frei Haus zu liefern.

 

10. Bei Sonderprodukten gilt eine Toleranzgrenze von 5 % als vereinbart.

 

11. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinung.

 

12. Der Verlag übernimmt keine Haftung für zur Verfügung gestellte Druckunterlagen.

 

13. Kontrollabzüge werden auf ausdrücklichen Wunsch herstellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung der Kontrollabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

 

14. Bei Zurückziehung von Aufträgen (soweit dies technisch noch möglich ist) wird ein Betrag von 20 % des Inseratenwertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt.

 

15. Für Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet.

 

16. Farbabweichungen gegenüber dem Original müssen wir uns aus drucktechnischen Gründen vorbehalten.

 

17. Eine Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen eines Inserates oder durch Druck-, Satz- und Platzierungsfehler entstehen, ist
ausgeschlossen.

 

18. Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Fall der Leistung eines Platzierungszuschlages bindend.

 

19. Einschaltungsreklamationen werden nur innerhalb von 12 Tagen nach Erscheinen des Inserates anerkannt, die Reklamation muss schriftlich erfolgen.

 

20. Der Verlag übernimmt keine eingeschriebenen Chiffrebriefe und haftet in keinen Fall für den in Verlust geratene Einsendungen. Eingelangte Chiffrebriefe werden vier Wochen aufbewahrt. Die nach dieser Zeitspanne nicht abgeholten Zuschriften werden vernichtet.

 

21. Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur, wenn sie schriftlich vorliegen. Rückwirkende Anzeigenabschlüsse können nicht anerkannt werden. Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Bei Zahlungsverzug und Insolvenzverfahren verfällt jeder Rabattanspruch.

 

22. Rabattendabrechnung sind schriftlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rabattjahres zu fordern.

 

23. Bei zu hoher Rabattgewährung erfolgt nach Ablauf der Jahresfrist eine Nachfakturierung.

 

24. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von vier Wochen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Die Reklamation muss schriftlich erfolgen.

 

25. Bei Änderungen des Anzeigenpreises treten diese auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.

 

26. Für Sonderbeilagen, Sonderseiten sowie für politische Werbung können vom Verlag besondere Preise festgesetzt werden.

 

27. Der Verlag behält es sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.

 

28. Unsere Rechnungen sind binnen 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Verzug sind für überfällige Beträge 14 % Zinsen per anno zu bezahlen, die sofort fällig werden. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, außer den bei uns usuellen Mahnspesen alle uns bei Verfolgung unserer Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtlicher vorprozessualen Kosten, insbesondere des von uns beauftragten Inkassobüros oder Anwaltes, voll zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.

 

29. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag dann Anrecht auf volle Bezahlung der veröffentlichten Einschaltungen, wenn die Aufträge mit 75 der Kalkulationsauflage erfüllt sind. Bei einer Erfüllung unter 75 % ist die Leistung aliquot zu bezahlen.

 

30. Rechnungen sind zahlbar und klagbar in Kufstein. Kufstein gilt als Erfüllungsort. Über sämtliche Streitigkeiten aus den gegenständlichen Aufträgen entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht in Kufstein.